Freitag, 24. Februar 2012

Schluss mit lustig? Der Formular-Krieg bei Abmahnungen im Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht und Werberecht

Die in diesem Jahr wieder erhöhte Abmahnungswelle - in und nach der fünften Jahreszeit schon eher eine Art „Abmahnungstsunami“ - bringt zunehmenden Stress in deutsche Haushalte. Herrscht nach der Faschingszeit juristische Katerstimmung und ist der Spaß am World Wide Web vergangen? Da bekommen die Begriffe „Haushaltssperre“ und „Netzsperre“ gleich eine ganz andere Bedeutung. Sogar an den jecken Tagen liegen bei verblüfften und geschockten Internetnutzern, Tauschbörsen-Besuchern und eBay-Junkies, bei Onlineshop-Inhabern oder anderen gewerblichen oder privaten Webseiten-Betreibern vermehrt die unterschiedlichsten urheberrechtlichen, markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Briefkasten und die Nerven liegen blank. 

Das ist keineswegs alles gesetzeswidrige Abzocke. Da laufen einem allerdings bei karnevalistisch verkatertem Kopf schon mal die knapp gesetzten Fristen davon und das Herz und die Galle über. Soll man den Abmahnungsbrief in der Luft zerreißen und ignorieren oder lieber die verlangte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterschreiben und abschicken? Oder sollte man das hereingeflatterte Formular doch besser abändern? Aber wie? Was ist zu beachten?

Überhöhte Hitzewellen und unkontrollierte Schlagwetter und Stress-Ausbrüche wegen drohender rechtlicher und finanzieller Nachteile lassen sich vermeiden. Bei den vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind insbesondere die folgenden 12 Fragestellungen besonnen und versiert zu klären:
1.      Ist die Abmahnung grundsätzlich rechtlich schlüssig oder haften ihr bereits formal und inhaltlich so viele Fehler und Ungereimtheiten an, dass man ernsthafte Zweifel bekommen darf, ob es sich nicht vielleicht doch um einen schlechten (Karnevals-)Scherz, eine sog. Fake-Abmahnung, handelt?

2.        Kommt der Absender als angeblich Anspruchsberechtigter überhaupt in Betracht, ist er – wie die Juristen sagen – grundsätzlich „aktivlegitimiert“? Liegt insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen evtl. eine rechtsmissbräuchliche, sittenwidrige (Massen-) oder Abzock-Abmahnung vor, die primär der Erzielung von Kostenzahlungen dient? Oder wird etwa zur vermeintlichen Rechtsinhaberschaft zumindest nur nebulös und unplausibel vorgetragen?

3.        Liegen rechtlich relevante und rechtlich ausreichend erhebliche, selbst zu verantwortende bzw. der eigenen Person in ausreichender Weise zurechenbare Rechtsverstöße vor? Fehlt es vielleicht bereits an dem erforderlichen gewerblichen oder geschäftlichen Handeln?

4.        Für wie groß halte ich das tatsächliche Risiko, dass ich zukünftig gegen das unbefristet, also lebenslang geltende Unterlassungsversprechen verstoße? Und wie groß ist die Gefahr, dass in der Vergangenheit und/oder zukünftig Dritte zu meinen Lasten einschlägige Verletzungshandlungen begangen haben bzw. begehen?

5.        Wem gegenüber sollte ich tatsächlich eine Erklärung (oder mehrere) in welcher Form abgeben?

6.        Enthält die verlangte Unterlassungserklärung ungewollte weitergehende Anerkenntnisse - wie z. B. Schadensersatz- oder Kostenerstattungs-Versprechen, wenn vielleicht auch nur mittelbar? Wie kann ich vermeiden, das aus einem Unterlassungsversprechen hinterher nicht gewollte Schuldeingeständnisse und Zahlungsverpflichtungen abgeleitet werden? Genügt die abgeänderte (modifizierte) eigene Erklärung andererseits den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an eine ausreichend ernsthafte und rechtsverbindliche Erklärung?

7.        Wird fälschlicherweise ein "Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" verlangt? Werden der Gegenseite Rechte zugestanden, die sich aus dem Gesetz gar nicht in dieser Weise ableiten lassen?

8.        Wird mit der vorformulierten Erklärung der falsche Eindruck vermittelt, zukünftig auch für unverschuldete Verstöße zu haften, obwohl ich zur Abgabe eines derartigen Versprechens eigentlich gar nicht verpflichtet bin?

9.        Ist im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der speziellen Risiken und Erwartungen eher eine möglichst eng am vorgeworfenen Verstoßsachverhalt orientierte oder eher eine weite Fassung des Verbotes innerhalb der Unterlassungserklärung sinnvoll und interessengerecht?

10.     Möchte ich in der Unterlassungserklärung bereits eine konkret bezifferte Vertragsstrafe festlegen oder lieber nach dem so genannten "Neuen Hamburger Brauch" eine etwaige, zukünftig angemessene Vertragsstrafe in das gerichtlich (nicht immer nur landgerichtlich!) überprüfbare billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers stellen? Möchte und darf ich zusätzlich eine von der Rechtsprechung durchaus erlaubte, oft übersehene oder vergessene Obergrenze bestimmen? Wenn ja, in welcher Art und in welcher Höhe?

11.     Sollte und darf ich die Unterlassungserklärung im Einzelfall befristet und/oder bedingt abgeben und welche etwaigen auflösenden Bedingungen empfehlen sich?

12.     Welche weiteren Hinweise und Argumente sind in Reaktion auf die konkrete Abmahnung der modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung beizufügen, um anlässlich der erhaltenen Abmahnung möglichst zielführend und interessengerecht zu agieren und anschließende gerichtliche Verfahren und Kosten zu vermeiden?

Eine mit Vertragsstrafen sanktionierte Unterlassungserklärung ist auch nach Karneval also wirklich nicht so schrecklich lustig. Dennoch sollte man nach Erhalt von Abmahnungspost den Humor nicht verlieren, die Flinte nicht ins Korn werfen und mit klarem Kopf sowie hilfreichem Sachverstand und Sprachwitz die Angelegenheit klären und aus der Welt schaffen. Recht haben macht insofern etwas Arbeit … aber Recht haben macht auch Spaß.