Donnerstag, 5. November 2015

Recherche-Technik bei Filesharing-Klagen mangelhaft

Neues Urteil des Amtsgerichts Braunschweig rügt Ermittlungen

Das Landgericht Braunschweig befasst sich wohl bald mit der Recherche-Software bei Filesharing-Abmahnungen

Die technischen Inhalte von Filesharing-Abmahnungen verdienen kritischere Betrachtungen: Das Amtsgericht Braunschweig hat in einem von den Kollegen Werdermann und von Rüden erwirkten erstinstanzlichen Filesharing-Urteil vom 19.102015 (Az. 117 C 2852/15) deutliche Feststellungen zu fragwürdigen sowie tatsächlich und rechtlich nicht verwertbaren Ermittlungsmethoden durch Crawling-Unternehmen getroffen.

In der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung heißt es u. a.:   
„Die anderen Teilnehmer müssen aber in die Lage versetzt sein, auf das gesamte Werk oder zumindest auf verwertbare Teile davon zuzugreifen. Der nach der Darstellung der Klägerin vom Beklagten eingesetzte File-Sharing-Client basiert auf dem BitTorrent-Protokoll. Es erlaubt Teilnehmern, jeweils einzelne Stücke einer Dateien, die Chunks genannt werden, herunterzuladen und diese nach ihrer Komplettierung zu der ganzen Datei zusammenzufügen. Diese Chunks müssen eine Mindestgröße von 9 MB aufweisen (vgl. http:bittorrent-faq.de/). Ein üblicher DSL-16.000-Anschluss erlaubt ein maximales Uploadvolumen von 2.400 Kbit/Sek, so dass das Hochladen von 9 MB mehr als 30 Sekunden benötigt. Die Feststellung der Firma Guardaley Ltd. lasten dem Beklagten aber nur 1 Sekunde oder sogar nur einen Bruchteil davon während der Verletzungshandlung an, denn sie gibt für sie keinen Zeitraum, sondern einen einzelnen sekundengenau festgehaltenen Zeitpunkt an. In einer Sekunde lassen sich aber höchstens 0,29 MB hochladen.“
Weiter wird ausgeführt:
„Folglich ist es ebenso gut möglich und nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar naheliegend, dass der Nutzer im Moment der ihm angelasteten Verletzungshandlung eine völlig andere als die geschützte Dabei heruntergeladen hat.“
Sodann folgt die konsequente und überzeugende richterliche Schlussfolgerung:
„Nach alldem ist die von der Guardaley Ltd. angewandte Ermittlungsmethode ungeeignet, Rechtsverletzungen im Wege des öffentlichen Zugänglichmachens geschützter Werke nachzuweisen oder auch nur plausibel erscheinen zu lassen.“
Dieses Urteil korrespondiert mit vorausgegangenen richterlichen Bedenken gegen die hier betroffene Ermittlungssoftware „Observer“:
Die mit Filesharing-Klagen befassten Gerichte sind zu Recht immer weniger bereit, die den Filesharing-Abmahnungen zugrunde gelegten Recherche-„Ergebnisse“ unreflektiert als schlüssig oder gar bewiesen hinzunehmen. Das ist sachgerecht und prozessgerecht.